6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen gemäss des Beschlusses BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 eine Entschädigung von total gerundet CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.