Da insoweit die Einstellung um mehr als die Hälfte der Vorwürfe aufgehoben worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor), erscheint es angemessen, die Verteidigungskosten auf 4% der verbleibenden eingestellten Vorwürfe sowie auf 6% der insoweit neu aufgehobenen Einstellung zu verlegen. Es resultiert insgesamt ein auf die Teileinstellung entfallender prozentualer Anteil von ungefähr 29% des Gesamtaufwandes (5% Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung; 4% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung betreffend die Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.___