Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 ist hinsichtlich des Aufwands angesichts des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024, wonach die Einstellung teilweise aufgehoben worden ist, weiter zu differenzieren. Da insoweit die Einstellung um mehr als die Hälfte der Vorwürfe aufgehoben worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor), erscheint es angemessen, die Verteidigungskosten auf 4% der verbleibenden eingestellten Vorwürfe sowie auf 6% der insoweit neu aufgehobenen Einstellung zu verlegen.