_ (Ortschaft)) und zum Nachteil von D.________ (nur betreffend Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft)) sowie wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin werden von der Staatsanwaltschaft gemäss oberinstanzlicher Stellungnahme gleich gewichtet. Dies erscheint angemessen, erweisen sich diese Vorwürfe doch sachverhaltsmässig und rechtlich in etwa vergleichbar komplex und ist auch die Bedeutung der Streitsache ähnlich, so dass auf die jeweiligen Vorwürfe (vgl. Ziff. 1.1-1.3 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024) ein Aufwand von je 10% zu veranschlagen ist. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff.