Sachverhaltskomplexe relevant waren, im gleichen Anteil auf alle sieben Sachverhaltskomplexe zu verteilen. Dadurch wird hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe rechnerisch ein zusätzlicher, überhöhter Aufwand generiert, welcher nicht gerechtfertigt ist. 5.5 Es ist angesichts der vorstehend erwähnten Unstimmigkeiten angezeigt, eine eigene annähernde Gesamtgewichtung vorzunehmen, welche sich massgeblich an den Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) orientiert.