Diskrepant ist auch, dass bei einigen Einvernahmen die Anzahl Zeilen und bei anderen die Zeitdauer zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Verteidigungsaufwandes für die eingestellten Sachverhalte herangezogen worden ist, d.h. es wurde keine einheitliche Vorgehensweise gewählt. Schliesslich wurden die einzelnen Einvernahmen zur Ermittlung des durchschnittlichen prozentualen Anteils für die eingestellten Sachverhalte jeweils gleich gewichtet, obschon diese von unterschiedlicher Zeitdauer waren. Damit kam im Ergebnis etwa der vergleichsweise kurzen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen J.______