Wird der Durchschnitt des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde anhand der von ihm aufgeführten acht Einvernahmen ausgewiesenen prozentualen Verteidigungsaufwands für die eingestellten Sachverhalte ermittelt, resultiert ein Prozentsatz von 74.9% (599.3 ÷ 8). Diskrepant ist auch, dass bei einigen Einvernahmen die Anzahl Zeilen und bei anderen die Zeitdauer zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Verteidigungsaufwandes für die eingestellten Sachverhalte herangezogen worden ist, d.h. es wurde keine einheitliche Vorgehensweise gewählt.