Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es sich hierbei offensichtlich um den Hauptvorwurf gegen den Beschwerdeführer handelt, welcher dementsprechend einen grösseren Aufwand verursacht hat. Die vom Beschwerdeführer anhand der Einvernahmeprotokolle vorgenommene Berechnung des Verteidigungsaufwands weist Lücken resp. Unzulänglichkeiten auf. Bei der Berechnung des Verteidigungsaufwands aufgrund der Einvernahmen wurde offenbar das Protokoll der delegierten Einver-