Diese können daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Hinsichtlich der Berechnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Annahme im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024, wonach für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG lediglich ein Aufwand von 20% der Gesamtkosten zu veranschlagen sei, nicht überzeugt. Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es sich hierbei offensichtlich um den Hauptvorwurf gegen den Beschwerdeführer handelt, welcher dementsprechend einen grösseren Aufwand verursacht hat.