Weshalb betreffend den Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG ein Untersuchungsaufwand von exakt CHF 17'293.20 oder eben 84.5% der insgesamt bis Mai 2024 angehäuften Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 angefallen sein soll, wird indes nicht weiter erläutert resp. belegt. Es ist für die Beschwerdekammer daher nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft auf ein halbes Prozent genau auf den genannten Prozentwert bzw. auf diesen rappengenauen Betrag kommt. Diese können daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden.