Hierbei kann weder auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme noch auf diejenigen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. März 2024 resp. in der Beschwerde abgestellt werden. Es erscheint zwar plausibel und überzeugend, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass der Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG den Hauptvorwurf darstellt und sie berücksichtigt, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. E. 5.3 hiervor). Weshalb betreffend den Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I._____