Strittig und zu prüfen ist, welcher Anteil des anwaltlichen Aufwands unter Berücksichtigung des Beschlusses BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 auf die eingestellten Sachverhalte entfällt. Da eine präzise Aufschlüsselung des entstandenen Verteidigungsaufwands in Fällen wie dem Vorliegenden nicht möglich ist (vgl. insoweit auch die korrigierte Honorarnote vom 16. Februar 2024), ist ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hierbei kann weder auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme noch auf diejenigen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. März 2024 resp.