Die Staatsanwaltschaft hat die Angemessenheit der insgesamt geltend gemachten Verteidigungskosten des Beschwerdeführers von CHF 50'003.15 nicht beanstandet. Es kann davon ausgegangen werden, dass der mit korrigierter Honorarnote vom 16. Februar 2024 geltend gemachte totale Aufwand von CHF 50'003.15 sachgerecht ist. Darauf ist abzustellen. Strittig und zu prüfen ist, welcher Anteil des anwaltlichen Aufwands unter Berücksichtigung des Beschlusses BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 auf die eingestellten Sachverhalte entfällt.