Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Die hälftige Auflage von Verfahrenskosten begründet grundsätzlich einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO). 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat die Angemessenheit der insgesamt geltend gemachten Verteidigungskosten des Beschwerdeführers von CHF 50'003.15 nicht beanstandet.