Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. Ist eine präzise Aufschlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands nicht möglich, ist ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17a zu Art. 429 StPO mit Hinwei-