17 Abs. 1 Bst. d PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25% bis 100% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a-d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). 5.2 Zu beachten ist, dass bei einer Teileinstellung eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen hat. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt.