Mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.5 der Teileinstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer sei es zu einer Verschiebung der Verhältnisse der einzustellenden bzw. weiter zu untersuchenden Sachverhalte gekommen. Der auf die Einstellung entfallende Untersuchungsaufwand per Anfang Mai 2024 liege tiefer als die im Mai 2024 hierfür veranschlagten CHF 3'168.00. Die auf die Staatskasse zu nehmenden auf die Einstellung anfallenden Untersuchungskosten seien um zwei Fünftel auf CHF 1'900.80 zu reduzieren. Diese CHF 1'900.80 würden noch 9.3% der bis im Mai 2024 angefallenen Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 ausmachen.