______ AG als «Kuckucksgesellschaft» bei der Straf- und Zivilklägerin, welcher dereinst zur Anklage kommen werde, müsse als Hauptharst der bisherigen Untersuchungsaufwände bezeichnet werden. Er entspreche weitestgehend den Untersuchungskosten von CHF 17’293.20 (84.5% der bis Mai 2024 angefallenen Untersuchungskosten von CHF 20'461.20). Der auf die Einstellung entfallende Aufwand habe im Mai 2024 mithin bei CHF 3'168.00 gelegen, was einem Anteil von 15.5% der gesamten Untersuchungskosten entsprochen habe. Mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziff.