6 den gesamten operativen Betrieb zur Produktion und Auslieferung von Kebab- Fleischwaren zum Schaden der Straf- und Zivilklägerin über die I.________ AG habe laufen lassen. Dieser Sachverhalt rund um die schädliche Einsetzung der I.________ AG als «Kuckucksgesellschaft» bei der Straf- und Zivilklägerin, welcher dereinst zur Anklage kommen werde, müsse als Hauptharst der bisherigen Untersuchungsaufwände bezeichnet werden.