der Beschwerde). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der Hauptvorwurf liege darin, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 als Organ der Straf- und Zivilklägerin an deren Sitz die I.________ AG mit identischem Gesellschaftszweck gegründet habe und von September 2018 bis 31. Dezember 2019