Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf bereits in der ersten Einvernahme vom 25. September 2020 eingestanden, weshalb die Verteidigung in diesem Zusammenhang praktisch keine Aufwendungen gehabt habe. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der Verteidiger lediglich 15.5% seiner Aufwendungen auf die Teileinstellung (fünf Vorwürfe) aufgewendet habe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass der Verteidigungsaufwand für die ungetreue Geschäftsbesorgung (ein Vorwurf) über 80% betragen habe. Diese Annahme sei falsch und willkürlich.