Auch der Beschwerdeführer selbst hat dies nicht beantragt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). Ob die Nachbegründung rechtlich überzeugt, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (vgl. E. 5 hiernach).