Mit diesen Ausführungen («Hauptvorwurf») in Verbindung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liegt nunmehr eine – wenn auch nach wie vor äusserst knappe – hinreichende Nachbegründung vor. Zumal dem Beschwerdeführer die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt worden ist und er die Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Auf eine Aufhebung des Entscheids rein aus formellen Gründen ist zu verzichten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat dies nicht beantragt.