Die Staatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 (S. 3) nachbegründet, weshalb sie von auf die Teileinstellung entfallenden anteilsmässigen Untersuchungskosten von 15.5% der gesamthaften Untersuchungskosten ausgeht. Mit diesen Ausführungen («Hauptvorwurf») in Verbindung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liegt nunmehr eine – wenn auch nach wie vor äusserst knappe – hinreichende Nachbegründung vor.