5 Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 (S. 3) nachbegründet, weshalb sie von auf die Teileinstellung entfallenden anteilsmässigen Untersuchungskosten von 15.5% der gesamthaften Untersuchungskosten ausgeht.