den prozentualen Anteil von 15.5% kommt, ist nicht klar und wird von dieser nicht erörtert. Indem die prozentuale Festlegung des Aufwands für die auf die Teileinstellung entfallenden Sachverhalte und die konkrete Höhe der Untersuchungskosten für die Teileinstellung nicht begründet wurden, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge.