der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung für die Teileinstellung von CHF 37'502.40 auf CHF 7'750.50 einzig ausgeführt, dass die Untersuchungskosten bei insgesamt CHF 20'461.20 lägen. Die Teileinstellung (CHF 3'168.00) mache einen Anteil von rund 15.5% an den gesamten Untersuchungskosten aus, weshalb es angezeigt sei, dem Beschwerdeführer 15.5% seines Verteidigungsaufwands zu ersetzen. Wie die Staatsanwaltschaft auf die auf die Teileinstellung entfallenden Untersuchungskosten von CHF 3'168.00 resp. den prozentualen Anteil von 15.5% kommt, ist nicht klar und wird von dieser nicht erörtert.