Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 421 StPO). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird bezüglich der Festsetzung der Entschädigung resp. der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung für die Teileinstellung von CHF 37'502.40 auf CHF 7'750.50 einzig ausgeführt, dass die Untersuchungskosten bei insgesamt CHF 20'461.20 lägen.