4 den. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchungskosten Rückschlüsse auf die Verteidigungskosten gäben und diese in der Folge auf 15.5% gekürzt werden sollten. Aufgrund der pauschalen und willkürlichen Kürzung sei es nicht möglich, sich substanziiert gegen die Herabsetzung zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.