Zumal das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens BK 24 191+192 sistiert wurde und die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen erforderliche zusätzliche Beweise erheben kann, ist der Beschluss BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 als neues Beweismittel im vorliegenden Verfahren betreffend den Entschädigungspunkt zu berücksichtigen und die Entschädigungsfrage gestützt auf die mit diesem Beschluss veränderte Ausgangslage zu überprüfen. Es ist mithin zu berücksichtigen, dass die Einstellung gemäss Ziff.