Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Die Beschwerde BK 24 192 wird ferner insoweit gutgeheissen, als das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen) und der Misswirtschaft eingestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben.