385 Abs. 1 StPO). Eine Art «Anschlussbeschwerde» kennt die Schweizerische Strafprozessordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 angefochten und dessen Abänderung beantragt. Die angefochtene Ziffer befasst sich ausschliesslich mit dem Entschädigungspunkt. Soweit die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 die Aufhebung von Ziff. 4 (Verfahrenskosten) und Ziff. 6 (Rückgriff) der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 sowie eine diesbezügliche neue Anordnung beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus.