Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 (Entschädigungspunkt) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insoweit somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. In der Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO).