4'650.30 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten; 2.3 Es sei festzuhalten, dass der Kanton Bern im Umfang von einem Fünftel Rückgriff auf D.________ nimmt, womit D.________ dem Kanton Bern einen Fünftel der auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 380.15, sowie einen Fünftel der an A.________ auszurichtenden Entschädigung, ausmachend CHF 930.05, total CHF 1'310.20, zu ersetzen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 193 seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.