2 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der Teileinstellungsverfügung vom 02.05.2024 seien aufzuheben und die bis zur Teileinstellungsverfügung angefallenen Kosten wie folgt neu zu liquidieren: 2.1 Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten seien auf CHF 1'900.80 festzusetzen und vom Kanton Bern zu tragen; 2.2 A.________ sei eine Entschädigung von total CHF 4'650.30 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten;