Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass eine Sistierung als sinnvoll erachtet werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hob die Verfahrensleitung die Sistierung auf. Es wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 abgeschlossen wurde und der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist.