Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gewährte den Parteien Frist, zur beabsichtigten Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 (Beschwerde der Straf- und Zivilklägerin gegen die Teileinstellung des Strafverfahrens sowie die Abweisung der Beweisanträge) Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass eine Sistierung als sinnvoll erachtet werde.