Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 193 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ D.________ v.d. Advokatin Dr. E.________ Beschwerte Drittperson Gegenstand Entschädigung (Teileinstellung) Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verleum- dung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs, Be- trugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, be- trügerischen Konkurses und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit Teilein- stellungsverfügung vom 2. Mai 2024 stellte sie das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) betreffend die Sachverhaltskomplexe Bonuszahlung und Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: beschwerte Drittperson) betreffend Miete des Einfamili- enhauses in G.________ (Ortschaft), wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sowie we- gen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung zum Nachteil der H.________ sowie wegen betrügerischen Konkurses ein (Ziff. 1.1-1.5 der Teilein- stellungsverfügung). Weiter verfügte sie, dass dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von total CHF 7'750.50 (inkl. Auslagen und MWST) für seine auf die Teileinstellung entfallenden Verteidigungskosten ausgerichtet wird (Ziff. 5 der Tei- leinstellungsverfügung). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Verfahren W 20 249 datierend vom 02.05.2024 betreffend Teileinstellung des Verfahrens sei der Verteidiger, RA B.________, mit zusätzlich CHF 33'231.20 zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST gemäss Verfahrensausgang. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfah- ren und gewährte den Parteien Frist, zur beabsichtigten Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 (Beschwerde der Straf- und Zivilklägerin gegen die Teileinstellung des Strafverfahrens sowie die Ab- weisung der Beweisanträge) Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass eine Sistierung als sinnvoll erachtet werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hob die Verfahrensleitung die Sistierung auf. Es wurde festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 ab- geschlossen wurde und der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, bean- tragte mit Eingabe vom 4. März 2025 Nachstehendes: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der Teileinstellungsverfügung vom 02.05.2024 seien aufzuheben und die bis zur Teileinstellungsverfügung angefallenen Kosten wie folgt neu zu liquidieren: 2.1 Die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten seien auf CHF 1'900.80 festzu- setzen und vom Kanton Bern zu tragen; 2.2 A.________ sei eine Entschädigung von total CHF 4'650.30 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten; 2.3 Es sei festzuhalten, dass der Kanton Bern im Umfang von einem Fünftel Rückgriff auf D.________ nimmt, womit D.________ dem Kanton Bern einen Fünftel der auf die Einstel- lung entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 380.15, sowie einen Fünftel der an A.________ auszurichtenden Entschädigung, ausmachend CHF 930.05, total CHF 1'310.20, zu ersetzen hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 193 seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die beschwerte Drittperson, vertreten durch Advokatin Dr. E.________, verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2025 innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stel- lungnahme. Mit Verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2025 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 (Entschädigungspunkt) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und insoweit somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. In der Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und wel- che Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO). Eine Art «Anschlussbeschwerde» kennt die Schweizerische Strafprozessordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 angefochten und dessen Abänderung beantragt. Die angefochtene Ziffer befasst sich ausschliesslich mit dem Entschädi- gungspunkt. Soweit die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 die Aufhebung von Ziff. 4 (Verfahrenskosten) und Ziff. 6 (Rück- griff) der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 sowie eine diesbezügliche neue Anordnung beantragt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Hierüber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. 2.3 Das gegenständliche Beschwerdeverfahren BK 24 193 wurde mit verfahrensleiten- der Verfügung vom 5. Juni 2024 bis zum Entscheid in der Hauptsache im Be- schwerdeverfahren BK 24 191+192 (Teileinstellung des Strafverfahrens / Beweis- 3 anträge) sistiert, da der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Entscheid im Beschwerdeverfahren BK 24 191+192 abhängt. Mit Beschluss BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde BK 24 191 (Beweisanträge) nicht eingetreten. Hinsichtlich der Beschwerde BK 24 192 (Teileinstellung des Strafver- fahrens) wurde Folgendes entschieden (Ziff. 2 des Dispositivs des Beschlusses BK 24 191 vom 13. Dezember 2024): Die Beschwerde BK 24 192 wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das vom Beschuldigten und seiner Familie privat bewohnte Einfamilienhaus in G.________ (Ortschaft), wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 sowie wegen betrügerischen Konkurses der I.________ AG zu Unrecht eingestellt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Die Beschwerde BK 24 192 wird ferner insoweit gutgeheissen, als das Verfahren bezüglich der Vor- würfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen) und der Misswirtschaft eingestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben. Weiter wird die Beschwerde BK 24 192 insoweit gutgeheissen, als das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung der Gläubigerbevorzugung implizit nicht an die Hand genommen und das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde BK 24 192 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Zumal das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich mit Blick auf den Aus- gang des Beschwerdeverfahrens BK 24 191+192 sistiert wurde und die Beschwer- dekammer gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen erforderliche zu- sätzliche Beweise erheben kann, ist der Beschluss BK 24 191+192 vom 13. De- zember 2024 als neues Beweismittel im vorliegenden Verfahren betreffend den Entschädigungspunkt zu berücksichtigen und die Entschädigungsfrage gestützt auf die mit diesem Beschluss veränderte Ausgangslage zu überprüfen. Es ist mithin zu berücksichtigen, dass die Einstellung gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfü- gung vom 2. Mai 2024 soweit den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzahlungen sowie der Verrechnung der von der Straf- und Zivilklägerin geleisteten Mietkaution mit Mietzinsforderungen und den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 betreffend sowie die Einstellung gemäss Ziff. 1.5 der Teileinstel- lungsverfügung vom 2. Mai 2024 (betrügerischer Konkurs) aufgehoben worden ist. Für die diesbezüglich angefallenen Verteidigungskosten besteht mithin (zurzeit) kein Anspruch des Beschwerdeführer mehr auf eine Entschädigung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde vorab, die Staatsanwaltschaft habe ihre Begründung der Herabsetzung der Kostennote (nota bene: eine Kürzung von rund 60%) auf knapp zwei Sätze beschränkt. Wie sich die Untersuchungskos- ten zusammensetzten und worauf die Anrechnung beruhe, sei nicht dargelegt wor- 4 den. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchungskosten Rückschlüsse auf die Verteidigungskosten gäben und diese in der Folge auf 15.5% gekürzt wer- den sollten. Aufgrund der pauschalen und willkürlichen Kürzung sei es nicht mög- lich, sich substanziiert gegen die Herabsetzung zur Wehr zu setzen. Der Be- schwerdeführer rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Min- destanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 421 StPO). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird bezüglich der Festsetzung der Entschädi- gung resp. der Kürzung der geltend gemachten Entschädigung für die Teileinstel- lung von CHF 37'502.40 auf CHF 7'750.50 einzig ausgeführt, dass die Untersu- chungskosten bei insgesamt CHF 20'461.20 lägen. Die Teileinstellung (CHF 3'168.00) mache einen Anteil von rund 15.5% an den gesamten Untersu- chungskosten aus, weshalb es angezeigt sei, dem Beschwerdeführer 15.5% seines Verteidigungsaufwands zu ersetzen. Wie die Staatsanwaltschaft auf die auf die Tei- leinstellung entfallenden Untersuchungskosten von CHF 3'168.00 resp. den pro- zentualen Anteil von 15.5% kommt, ist nicht klar und wird von dieser nicht erörtert. Indem die prozentuale Festlegung des Aufwands für die auf die Teileinstellung ent- fallenden Sachverhalte und die konkrete Höhe der Untersuchungskosten für die Teileinstellung nicht begründet wurden, hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024 genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die 5 Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdever- fahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. März 2025 (S. 3) nachbegründet, weshalb sie von auf die Teileinstellung entfallenden an- teilsmässigen Untersuchungskosten von 15.5% der gesamthaften Untersuchungs- kosten ausgeht. Mit diesen Ausführungen («Hauptvorwurf») in Verbindung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liegt nunmehr eine – wenn auch nach wie vor äusserst knappe – hinreichende Nachbegründung vor. Zumal dem Beschwerdeführer die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu- gestellt worden ist und er die Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Auf eine Aufhebung des Entscheids rein aus formellen Gründen ist zu verzichten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat dies nicht beantragt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). Ob die Nachbegründung rechtlich über- zeugt, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (vgl. E. 5 hiernach). 4. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass bei der Entschädigung und dem Rückgriff zwei verschiedene Berechnungsmethoden angewandt worden seien, was zeige, dass der Berechnung resp. Kürzung der Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden könne. Der Grossteil der untersuchten Vorwürfe bzw. Sachverhalte sei mit der Teileinstellungsverfügung eingestellt wor- den (total fünf von sieben Sachverhalten). Lediglich zwei Vorwürfe seien zur Ankla- ge gebracht worden (ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei einfach und der Sachverhalt dazu klar. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf bereits in der ersten Einvernahme vom 25. September 2020 eingestanden, wes- halb die Verteidigung in diesem Zusammenhang praktisch keine Aufwendungen gehabt habe. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der Verteidiger le- diglich 15.5% seiner Aufwendungen auf die Teileinstellung (fünf Vorwürfe) aufge- wendet habe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass der Verteidigungsaufwand für die ungetreue Geschäftsbesorgung (ein Vorwurf) über 80% betragen habe. Diese Annahme sei falsch und willkürlich. Vorliegend handle es sich um einen ineinander verwobenen und besonders komplexen Wirtschaftssachverhalt, der bereits seit vier Jahren hängig sei. Es sei nicht möglich und würde zu Absurditäten führen, jeden einzelnen Verteidigungsaufwand den einzelnen Vorwürfen zuzuordnen. Aufgrund der Differenz von rund 60% würden die anwaltlichen Aufwendungen indes so de- tailliert wie möglich aufgeschlüsselt. Anhand der Einvernahmen ergebe sich ein Verteidigungsaufwand von durchschnittlich 85% für die eingestellten Sachverhalte (vgl. im Detail: S. 12 ff. der Beschwerde). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der Hauptvorwurf liege darin, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 als Organ der Straf- und Zivilklägerin an deren Sitz die I.________ AG mit identischem Gesell- schaftszweck gegründet habe und von September 2018 bis 31. Dezember 2019 6 den gesamten operativen Betrieb zur Produktion und Auslieferung von Kebab- Fleischwaren zum Schaden der Straf- und Zivilklägerin über die I.________ AG habe laufen lassen. Dieser Sachverhalt rund um die schädliche Einsetzung der I.________ AG als «Kuckucksgesellschaft» bei der Straf- und Zivilklägerin, welcher dereinst zur Anklage kommen werde, müsse als Hauptharst der bisherigen Unter- suchungsaufwände bezeichnet werden. Er entspreche weitestgehend den Unter- suchungskosten von CHF 17’293.20 (84.5% der bis Mai 2024 angefallenen Unter- suchungskosten von CHF 20'461.20). Der auf die Einstellung entfallende Aufwand habe im Mai 2024 mithin bei CHF 3'168.00 gelegen, was einem Anteil von 15.5% der gesamten Untersuchungskosten entsprochen habe. Mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1.2 und 1.5 der Teileinstellungsverfügung durch die Beschwerde- kammer sei es zu einer Verschiebung der Verhältnisse der einzustellenden bzw. weiter zu untersuchenden Sachverhalte gekommen. Der auf die Einstellung entfal- lende Untersuchungsaufwand per Anfang Mai 2024 liege tiefer als die im Mai 2024 hierfür veranschlagten CHF 3'168.00. Die auf die Staatskasse zu nehmenden auf die Einstellung anfallenden Untersuchungskosten seien um zwei Fünftel auf CHF 1'900.80 zu reduzieren. Diese CHF 1'900.80 würden noch 9.3% der bis im Mai 2024 angefallenen Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 ausmachen. Ent- sprechend sei die Entschädigung auf CHF 4'650.30 (9.3% der bis Mai 2024 ange- fallenen Verteidigungskosten von CHF 50'003.15) festzusetzen. 5. 5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. hinsichtlich des anwend- bares Rechts: Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltli- chen Aufwands in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Kan- tonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). In Verfahren vor dem Wirtschaftsgericht beträgt der Tarifrahmen CHF 2’000.00 bis CHF 80’000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV). Wird ein Verfahren mit Einstellung durch die Staatsan- waltschaft erledigt, wird das Honorar mit 25% bis 100% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a-d PKV bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). 5.2 Zu beachten ist, dass bei einer Teileinstellung eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen hat. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. Ist eine präzise Auf- schlüsselung des entstandenen Anwaltsaufwands nicht möglich, ist ein Prozentan- teil des Gesamtaufwands festzulegen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17a zu Art. 429 StPO mit Hinwei- 7 sen; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 N. 4 zu Art. 429 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 4). 5.3 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präju- diziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Die hälftige Auflage von Verfahrenskosten begründet grundsätzlich einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO). 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat die Angemessenheit der insgesamt geltend gemachten Verteidigungskosten des Beschwerdeführers von CHF 50'003.15 nicht beanstan- det. Es kann davon ausgegangen werden, dass der mit korrigierter Honorarnote vom 16. Februar 2024 geltend gemachte totale Aufwand von CHF 50'003.15 sach- gerecht ist. Darauf ist abzustellen. Strittig und zu prüfen ist, welcher Anteil des an- waltlichen Aufwands unter Berücksichtigung des Beschlusses BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 auf die eingestellten Sachverhalte entfällt. Da eine präzise Aufschlüsselung des entstandenen Verteidigungsaufwands in Fällen wie dem Vor- liegenden nicht möglich ist (vgl. insoweit auch die korrigierte Honorarnote vom 16. Februar 2024), ist ein Prozentanteil des Gesamtaufwands festzulegen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hierbei kann weder auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme noch auf diejenigen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11. März 2024 resp. in der Beschwerde abgestellt werden. Es erscheint zwar plausibel und überzeugend, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass der Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG den Hauptvorwurf darstellt und sie berücksichtigt, dass der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (vgl. E. 5.3 hiervor). Weshalb betreffend den Sach- verhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG ein Untersuchungs- aufwand von exakt CHF 17'293.20 oder eben 84.5% der insgesamt bis Mai 2024 angehäuften Untersuchungskosten von CHF 20'461.20 angefallen sein soll, wird indes nicht weiter erläutert resp. belegt. Es ist für die Beschwerdekammer daher nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft auf ein halbes Prozent genau auf den genannten Prozentwert bzw. auf diesen rappengenauen Betrag kommt. Diese können daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Hinsichtlich der Berechnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die An- nahme im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024, wonach für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der «Ku- ckucksgesellschaft» I.________ AG lediglich ein Aufwand von 20% der Gesamt- kosten zu veranschlagen sei, nicht überzeugt. Die Beschwerdekammer teilt die An- sicht der Staatsanwaltschaft, dass es sich hierbei offensichtlich um den Hauptvor- wurf gegen den Beschwerdeführer handelt, welcher dementsprechend einen grös- seren Aufwand verursacht hat. Die vom Beschwerdeführer anhand der Einvernah- meprotokolle vorgenommene Berechnung des Verteidigungsaufwands weist Lü- cken resp. Unzulänglichkeiten auf. Bei der Berechnung des Verteidigungsaufwands aufgrund der Einvernahmen wurde offenbar das Protokoll der delegierten Einver- 8 nahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2022 betreffend den Vorwurf des Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürschaftsverordnung, an welcher die Verteidigung anwesend war, nicht berücksichtigt. Es erschliesst sich der Beschwerdekammer zudem nicht, wie der Beschwerdeführer auf den durch- schnittlichen prozentualen Verteidigungsaufwand für die eingestellten Sachverhalte von 85.6% kommt. Wird der Durchschnitt des vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde anhand der von ihm aufgeführten acht Einvernahmen ausgewiesenen prozentualen Verteidigungsaufwands für die eingestellten Sachverhalte ermittelt, resultiert ein Prozentsatz von 74.9% (599.3 ÷ 8). Diskrepant ist auch, dass bei eini- gen Einvernahmen die Anzahl Zeilen und bei anderen die Zeitdauer zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Verteidigungsaufwandes für die eingestellten Sach- verhalte herangezogen worden ist, d.h. es wurde keine einheitliche Vorgehenswei- se gewählt. Schliesslich wurden die einzelnen Einvernahmen zur Ermittlung des durchschnittlichen prozentualen Anteils für die eingestellten Sachverhalte jeweils gleich gewichtet, obschon diese von unterschiedlicher Zeitdauer waren. Damit kam im Ergebnis etwa der vergleichsweise kurzen staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me des Zeugen J.________ eine sehr hohe Gesamtgewichtung zu, was nicht ge- rechtfertigt erscheint. Schliesslich erweist es sich unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG als Hauptvorwurf anzusehen ist, auch nicht als gerechtfertigt, den Aufwand für die Fragen, welche nicht einem einzelnen Sachverhalt zugeordnet werden konnten bzw. für mehrere (sowohl eingestellte als auch nicht eingestellte) Sachverhaltskomplexe relevant wa- ren, im gleichen Anteil auf alle sieben Sachverhaltskomplexe zu verteilen. Dadurch wird hinsichtlich der eingestellten Vorwürfe rechnerisch ein zusätzlicher, überhöhter Aufwand generiert, welcher nicht gerechtfertigt ist. 5.5 Es ist angesichts der vorstehend erwähnten Unstimmigkeiten angezeigt, eine eige- ne annähernde Gesamtgewichtung vorzunehmen, welche sich massgeblich an den Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) orientiert. Im Sinne einer Gesamtbe- trachtung ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Sachver- haltskomplex rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG – d.h. der Hauptvorwurf – mehr als die Hälfte des in der Sache gebotenen gesamthaften Ver- teidigungsaufwands ausmacht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch der Konkurs der «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG und die damit zu beurteilenden Konkursdelikte sowie der Covid-19-Kredit an die «Kuckucksge- sellschaft» I.________ AG und die diesbezüglichen Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Ur- kundenfälschung in den Sachverhaltskomplex rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG hineingespielt haben, so dass der gesamte diesbezügliche Sach- verhaltskomplex mit einem Aufwand von 65% des Gesamtaufwands zu gewichten ist (d.h. der anzuklagende Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Vor- wurf des betrügerischen Konkurses [nicht mehr eingestellt] sowie der Vorwurf des Betrugs, evtl. der Widerhandlungen gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung [eingestellt]). Dies rechtfertigt sich auch deshalb, da dem Beschwerdeführer bezüglich des Sachver- haltskomplexes rund um die «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG nicht bloss 9 eine einfache, sondern eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), d.h. ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgeworfen wird (vgl. den Entwurf der Anklageschrift). Auch die in diesem Zu- sammenhang stehenden Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des betrügerischen Konkurses stellen Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die Bedeutung der Streitsache ist damit als hoch zu gewichten; dasselbe gilt bezüglich der sachverhaltsmässigen und rechtlichen Komplexität der Vorwürfe. Von diesen 65% ist ein Anteil von 60% auf diejenigen Sachverhaltskomplexe auszuscheiden, welche weitergeführt werden (Vorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- führung sowie der Konkursdelikte). Ein Anteil von 5% entfällt auf den eingestellten Verfahrensteil wegen Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung. Dieser verursachte keinen allzu grossen zeitlichen Aufwand. Betreffend die verbleibenden 35% des Gesamtaufwands, welche nicht massgeblich mit der «Kuckucksgesellschaft» I.________ AG verknüpft sind, ist der Aufwand wie folgt annähernd zu verteilen: Es erscheint gerechtfertigt, die Aufwendungen hinsichtlich des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das Waffengesetz mit 5% zu gewichten, da dieser gemäss den übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers angesichts der diesbezüglichen Geständigkeit des Beschwerdeführers bereits an- lässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. September 2020 keinen grossen Auf- wand generiert hat. Die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Ur- kundenfälschung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (betreffend die Sachver- haltskomplexe Bonuszahlung und Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft)) und zum Nachteil von D.________ (nur betreffend Miete des Einfamili- enhauses in G.________ (Ortschaft)) sowie wegen Verleumdung, evtl. übler Nach- rede, evtl. unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin wer- den von der Staatsanwaltschaft gemäss oberinstanzlicher Stellungnahme gleich gewichtet. Dies erscheint angemessen, erweisen sich diese Vorwürfe doch sach- verhaltsmässig und rechtlich in etwa vergleichbar komplex und ist auch die Bedeu- tung der Streitsache ähnlich, so dass auf die jeweiligen Vorwürfe (vgl. Ziff. 1.1-1.3 der Teileinstellungsverfügung vom 2. Mai 2024) ein Aufwand von je 10% zu veran- schlagen ist. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.2 der Teileinstellungsverfü- gung vom 2. Mai 2024 ist hinsichtlich des Aufwands angesichts des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024, wonach die Einstellung teilweise aufgehoben worden ist, weiter zu differenzieren. Da insoweit die Einstellung um mehr als die Hälfte der Vorwürfe aufgehoben worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor), erscheint es angemessen, die Verteidigungskosten auf 4% der ver- bleibenden eingestellten Vorwürfe sowie auf 6% der insoweit neu aufgehobenen Einstellung zu verlegen. Es resultiert insgesamt ein auf die Teileinstellung entfallender prozentualer Anteil von ungefähr 29% des Gesamtaufwandes (5% Vorwürfe des Betrugs, evtl. der Wi- derhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkun- denfälschung; 4% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkun- denfälschung betreffend die Miete des Einfamilienhauses in G.________ (Orts- chaft) zum Nachteil von D.________ sowie der Urkundenfälschung im Zusammen- 10 hang mit der Anmietung des Einfamilienhauses in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin; 10% Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bonuszahlung; 10% Vorwürfe der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede, evtl. des unlauteren Wett- bewerbs). In diesem Umfang sind dem Beschwerdeführer die Verteidigungsauf- wände für die eingestellten Sachverhaltsvorwürfe, ausmachend gerundet CHF 14'500.00 (inkl. Auslagen und MWST; 29% von CHF 50'003.15), zu erstatten. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der ange- fochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksich- tigung der neuen Tatsachen gemäss des Beschlusses BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 eine Entschädigung von total gerundet CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, auszurichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm für die auf die Teileinstellung entfallenden Verteidigungs- kosten eine höhere Entschädigung von statt bislang CHF 7'750.50 neu total gerun- det CHF 14'500.00 zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer selbst hat eine weit- aus höhere Entschädigung gefordert (CHF 37'502.40 [korrigierte Honorarnote vom 16. Februar 2024] resp. CHF 40'981.70 [Beschwerde]). Es rechtfertigt sich daher zusätzlich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Ein- reichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit pra- xisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (durch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und des teilweisen Obsiegens in Bezug auf die festgestellte Gehörsverletzung ist dem Be- schwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Be- schwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnis- nahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO). 11 7.3 Die anwaltlich vertretene beschwerte Drittperson hat nach gewährter Fristerstre- ckung auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und keine entschädi- gungswürdige Aufwendungen geltend gemacht. Es ist ihr demnach keine Entschä- digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 49) wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberge- richts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 eine Entschädigung von CHF 14’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Verteidigungskosten, welche auf die Teileinstellung entfallen, ausgerichtet. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Teilentschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der beschwerten Drittperson, v.d. Advokatin Dr. E.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin F.________ ag, v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin H.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. L.________ (per B- Post) 13 Bern, 8. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14