6. Für das Beschwerdeverfahren BK 24 192 wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 1'379.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 192 von CHF 1’800.00 verrechnet, so dass sich die von ihr noch zu bezahlenden Verfahrenskosten auf CHF 420.90 reduzieren. 7. Dem Beschuldigten wird für die Beschwerdeverfahren BK 24 191 und 192 eine Entschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.