Weiter wird die Beschwerde BK 24 192 insoweit gutgeheissen, als das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung der Gläubigerbevorzugung implizit nicht an die Hand genommen und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde BK 24 192 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 191, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.