1. Auf die Beschwerde BK 24 191 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde BK 24 192 wird insoweit gutgeheissen, als das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen für das vom Beschuldigten und seiner Familie privat bewohnte I.________, wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 sowie wegen betrügerischen Konkurses der H.________ zu Unrecht eingestellt wurde. Die Ziffern 1.2 und 1.5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 2. Mai 2024 (W 20 249) werden insofern aufgehoben.