im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit Ausführungen zur Parteientschädigung und seiner Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren eingereicht und keine Beweisanträge gestellt hat, er die Akten bereits zu jenem Zeitpunkt studiert und sich mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt hatte, was sich im Übrigen auch aus der der Vorinstanz eingereichten Kostennote ergibt (vgl. Akten W 20 249, pag. 15 002 003-006) und beim gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 24.4 Stunden ist daher überhöht.