zwar sinngemäss beantragte, die Beschwerde im Verfahren BK 24 191 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, sich aber zur massgeblichen Eintretensfrage (fehlender Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts) gerade nicht äusserte, sondern lediglich in Bezug auf beide Beschwerden ausführte, dass keine taugliche Begründung vorliege und es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da es ihr nur darum gehe, die Beweiserhebung im Zivilverfahren vorzubereiten. Daraus wird deutlich, dass auch hinsichtlich der Beschwerde BK 24 192 keine wirkliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Eintretensfragen erfolgte.