Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere was die durch die Staatsanwaltschaft abgelehnten und im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisanträge anbelangt, wiederholen, rechtfertigte es sich, für beide Verfahren zusammen eine Stellungnahme einzureichen, weshalb auch mit Blick auf die auszurichtende Entschädigung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von zwei Bundesordnern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als