175.70 und MWST von CHF 370.05]) auf die Verfahren BK 24 191 und 192 zu verteilen. Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere was die durch die Staatsanwaltschaft abgelehnten und im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisanträge anbelangt, wiederholen, rechtfertigte es sich, für beide Verfahren zusammen eine Stellungnahme einzureichen, weshalb auch mit Blick auf die auszurichtende Entschädigung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist.