Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es schwergewichtig, die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen, wobei der Beschuldigte zu ca. 75% obsiegte. Seine Entschädigung wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. Soweit die Beschwerdeführerin zu 25% obsiegt, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO