Wie nachfolgend aufgezeigt wird, rechtfertigt es sich, hinsichtlich des vom Beschuldigten bzw. seinem Rechtsanwalt betriebenen Aufwand eine Gesamtbetrachtung anzustellen (dazu sogleich E. IV.12.5). 12.3 Was die Entschädigungsregelung im Beschwerdeverfahren BK 24 192 anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin, die die Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich seine Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO.