a StPO analog). Wie eingangs erwähnt (E. II.1.6), reichte der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, lediglich eine Honorarnote ein und schlug vor, den geltend gemachten Gesamtaufwand je hälftig auf die Verfahren BK 24 191 und 192 zu verteilen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, rechtfertigt es sich, hinsichtlich des vom Beschuldigten bzw. seinem Rechtsanwalt betriebenen Aufwand eine Gesamtbetrachtung anzustellen (dazu sogleich E. IV.12.5).