Soweit die Beschwerde der materiellen Beurteilung zugänglich war, wurde sie ca. zu 30% aus materiellen Gründen (E. IV.8.5, IV.8.6 und IV.9.3) und zu ca. 20% aus formellen Gründen (Gehörsverletzungen [E. IV.5.4.4, IV.5.6 und IV.5.6]) gutgeheissen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände rechtfertigt es sich somit, der Beschwerdeführerin 75% der auf die Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’800.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 werden vom Kanton getragen.