39 CHF 1’200.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend die auf die Beschwerde betreffend die Teileinstellung (BK 24 192) entfallenden Kosten ist zunächst zu beachten, dass auch insofern rund zur Hälfte nicht auf die Beschwerde eingetreten werden konnte (E. 3.9). Soweit die Beschwerde der materiellen Beurteilung zugänglich war, wurde sie ca. zu 30% aus materiellen Gründen (E. IV.8.5, IV.8.6 und IV.9.3) und zu ca. 20% aus formellen Gründen (Gehörsverletzungen [E. IV.5.4.4, IV.5.6 und IV.5.6]) gutgeheissen.